§ 121 – Begründung des Verwaltungsakts
(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. (2) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, normal normal soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, normal normal wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, normal normal wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, normal normal wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Verwaltungsakte müssen schriftlich oder elektronisch begründet werden, wenn dies für das Verständnis notwendig ist.
- Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder eine Erklärung folgt.
- Wenn der Verwaltungsakt nicht in die Rechte anderer eingreift, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
- Eine Begründung ist nicht nötig, wenn die betroffene Person bereits über die Auffassung der Finanzbehörde informiert ist.
- Bei gleichartigen Verwaltungsakten oder automatisierten Verfahren kann ebenfalls auf eine Begründung verzichtet werden.